Sie möchten Ihre Rente bei uns beantragen oder haben Fragen zu Ihrem laufenden Rentenbezug? Hier finden Sie erste Antworten.
Bitte füllen Sie unseren Rentenantrag komplett aus und senden uns diesen, zusammen mit den notwendigen Unterlagen, unterschrieben im Original zu.
Die Auszahlung der Renten erfolgt monatlich und zwar spätestens am 10. eines Monats. Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte dem Rentenbescheid. Die Zusendung des Rentenbescheides erfolgt zeitnah zum Rentenbeginn.
Bitte beachten Sie, dass wir bei einer laufenden Beitragszahlung die Verbuchung und Meldung der letzten Beiträge abwarten müssen, bevor wir Ihnen Ihren Rentenbescheid ausfertigen können.
Sofern Ihr Bankkonto für die Rentenzahlungen bei einer ausländischen Bank geführt wird, bitten wir um Verständnis, dass etwaige Gebühren für die Auslandsüberweisungen von Ihnen als Rentenempfänger getragen werden müssen.
Die gezahlten Leistungen verringern sich um Steuern, Beiträge, Abgaben oder zurückzuerstattende Zulagen, soweit diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der Versorgungskasse einbehalten werden müssen.
Die Steuern werden allerdings nicht von uns einbehalten. Die Besteuerung erfolgt über Ihre Einkommensteuererklärung. Dazu erhalten Sie von uns jährlich eine Rentenbezugsmitteilung (RBM) nach § 22 Nr. 5 EStG. Diese Daten werden von uns parallel an das Finanzamt bzw. die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemeldet.
Leistungen, die Sie aus steuerfrei eingezahlten Beiträgen erreicht habe, sind voll zu versteuern (gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Leistungen, die Sie aus versteuerten Beiträgen erreicht haben, unterliegen der Ertragsanteilbesteuerung (gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).
Für gesetzlich Versicherte
Über die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet grundsätzlich Ihre zuständige Krankenkasse. Wir sind als Zahlstelle verpflichtet, den Beginn und die Höhe sowie Änderungen Ihrer Rente über das maschinelle Zahlstellenverfahren an Ihre Krankenkasse zu melden. Sofern uns Ihre Krankenkasse meldet, dass Beiträge von Ihrer Rente abzuführen sind, werden diese i.d.R. direkt von uns einbehalten und entsprechend an Ihre Krankenkasse abgeführt.
Im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung (RBM) erhalten Sie eine jährliche Abrechnung über die abgeführten Beiträge.
Das Pflegeunterstützung- und Entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren entlastet werden. Kinderlose Leistungsbezieher, die das 23. Lebensjahr vollendet haben bzw. die nach dem 31.12.1939 geboren sind, zahlen einen Beitragszuschlag zum allgemeinen Beitragssatz der Pflegeversicherung.
Werden gegenüber der Versorgungskasse Kinder (unter 25 Jahren) nachgewiesen, entfällt der Beitragszuschlag. Bei mehreren Kindern reduziert sich der allgemeine Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag je Kind.
Um den korrekten Beitragssatz zur Pflegeversicherung abziehen zu können, benötigen wir von Ihnen mit dem Rentenantrag einen Nachweis, ob Sie Kinder haben. Der Nachweis kann durch eine Geburtsurkunde eines Kindes erfolgen.
Für privat Versicherte
Sollten Sie privat versichert sein, benötigen wir von Ihnen einen entsprechenden aktuellen Nachweis. In diesem Fall werden keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt.
Aufgrund gesetzlicher Anforderungen fordern wir in der Regel alle zwei Jahre eine Lebensbescheinigung von Ihnen. Sie erhalten von uns einen Vordruck, auf dem eine Behörde, ein Arzt oder eine ähnliche Institution bestätigt, dass Sie leben.
Die Bestätigung muss durch einen Stempel und eine Unterschrift z.B. von folgenden Stellen erfolgen:
Bei einer fehlenden Lebensbescheinigung müssen wir die Rentenzahlung aufgrund der gesetzlichen Anforderungen einstellen. Nach Vorlage nehmen wir die Rentenzahlung natürlich rückwirkend mit der nächsten Rentenzahlung wieder auf.