Die Renten ergeben sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge unter Verwendung von altersabhängigen Verrentungsfaktoren. Es werden keine Abschlusskosten oder Provisionen berechnet. Da die Tarife der Versorgungskasse ungezillmert sind, besteht bereits ab dem ersten Beitrag ein Anspruch auf Altersrente.
Die Höhe der Beiträge hängt von der entsprechenden Vereinbarung zwischen Versorgungskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab, sodass eine hohe Flexibilität gewährleistet ist. Während der Mitgliedschaft können die Anwartschaften durch Überschussbeteiligungen steigen.
Bereits nach den ersten 36 Beitragsmonaten der Mitgliedschaft besteht dabei ein Anspruch auf:
Sobald einer dieser Versorgungsfälle eintritt und der (verstorbene) Versicherte die Wartezeit von 36 Beitragsmonaten erfüllt, zahlt die Versorgungskasse eine lebenslange Rente. Auch wenn Sie sich bereits in der Auszahlungsphase befinden, können die Renten entsprechend der Überschussbeteiligung noch steigen.
Durch die Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können sich durch Einsparung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erhebliche Finanzierungsvorteile ergeben. Näheres hierzu erfahren Sie im Bereich „Staatliche Förderungen“.
Regulierte Pensionskassen sind Versicherungsgesellschaften, die als Spezialanbieter für betriebliche Altersversorgung tätig sind. Als solche verzichten wir auf Werbung, einen Außendienst und Provisionszahlungen. Wir sind als soziale Einrichtung anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit. Daher kann die Versorgungskasse hervorragende Leistungen erbringen.
Der Zugang zu den Pensionskassen ist jedoch in der Regel an bestimmte Arbeitgeber geknüpft (betriebliche oder branchengebundene Pensionskassen). Daneben gibt es auch einige überbetriebliche Pensionskassen, die für alle Branchen offen sind. Zu diesen gehört auch die Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG.
Als soziale Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung dürfen wir keine Einzelmitglieder aufnehmen. Versicherungen sind nur möglich für die Beschäftigten eines Arbeitgebers, wenn dieser eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der Versorgungskasse abschließt.
Bei der Gestaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung über die Versorgungskasse unterstützen wir Sie gerne, aber auch über die anderen möglichen Durchführungswege, gilt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19. Dezember 1974. Eine betriebliche Altersversorgung liegt nach § 1 Nr. 1 Abs. 3 BetrAVG auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung).
Für den Arbeitgeber besteht nach § 16 Nr. 1 BetrAVG eine Anpassungsprüfungspflicht für laufende Leistungen (Renten) der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber ist jedoch von der Anpassungsprüfungspflicht befreit, wenn er die Versorgung über eine Pensionskasse durchführt und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet werden.
Wenn ein bei der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen versicherter Beschäftigter aus Ihren Diensten ausscheidet und eine unverfallbare Anwartschaft gemäß dem Betriebsrentengesetz vorliegt, erhält der Versicherte von uns einen Bescheid über die Höhe der bei Dienstaustritt erreichte.