Über unterschiedliche Förderungsmaßnahmen unterstützt der Staat die betriebliche Altersvorsorge. Davon profitieren Sie als versicherter Arbeitnehmer. Nachfolgend finden Sie einen Einblick in staatliche Unterstützungen, die für Sie als Mitglied der Versorgungskasse relevant sind.
Seit dem 01. Januar 2018 ist die Riester-Rente auch in der betrieblichen Altersversorgung attraktiv, da die betriebliche Riester-Rente im Rentenbezug mit einem privaten Riester-Vertrag gleichgestellt ist. Bis Ende 2017 waren zudem die Rentenbausteine aus der Riester-Förderung in der Auszahlungsphase kranken- und pflegeversicherungspflichtig, obwohl diese aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen aufgebaut wurden. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde dieser Nachteil geändert. Leistungen aus der betrieblichen Riester-Förderung unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Gefördert werden:
- Arbeiter und Angestellte
- Lohnersatzbezieher
- Bezieher von Vorruhestandsleistungen
- Eltern in der Kindererziehungszeit
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
- Wehr- und Zivildienstleistende
- geringfügig Beschäftigte, die den Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung aufstocken
- bestimmte Selbstständige
Die bei unseren Mitgliedsunternehmen beschäftigten Versicherten sowie freiwillige Mitglieder können für an uns gezahlte Arbeitnehmerbeiträge die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
Die Grundsätze dieser Förderung sind:
- Der Arbeitnehmer leistet einen Beitrag aus dem Netto-Einkommen.
- Er kann dafür eine staatliche Zulage beantragen.
- Sofern die Steuerfreiheit des in Höhe des insgesamt (inkl. Zulage) geleisteten Beitrages günstiger ist als die Zulagenförderung, wird im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs der gesamte Beitrag steuerfrei gestellt und die gezahlte Zulage gegengerechnet (Sonderausgabenabzug).
- Im Rentenalter wird die sich daraus ergebende lebenslängliche Rente voll versteuert.
- In der Auszahlungsphase ist die Riester-Rente beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Bundesrat hat am 07. Juli 2017 das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG) beschlossen. Für neue und bestehende Versorgungen gibt es – auch ohne eine tarifvertragliche Regelung – zahlreiche Änderungen und insgesamt bessere Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung.
Dies sind die konkreten Merkmale:
- Erhöhung des steuerfreien Förderrahmens: Der steuer- und sozialversicherungsfreie Beitrag in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt erhalten, zusätzlich können weitere 4 % der BBG steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Insgesamt können also 8 % der BBG steuerfrei eingezahlt werden.
Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt auf 4 % begrenzt. Die Nutzung des gesamten Förderrahmens ist daher für privat Krankenversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte besonders vorteilhaft. Die Leistungen der Pensionskasse werden beim Arbeitnehmer in Form der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) voll versteuert. - Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG: Hat ein Mitarbeiter vor dem 01. Januar 2018 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, pauschal versteuerte Beiträge gemäß § 40b EStG in der zum 31.12.2004 gültigen Fassung (a.F.) an die Versorgungskasse oder andere Versorgungsträger zu leisten, ist dies auch weiterhin möglich. Selbst bei nur einem nach § 40b EStG (a.F.) pauschalbesteuerten Beitrag bleibt diese Möglichkeit lebenslang erhalten. Der Beitrag kann sogar Jahre zuvor geleistet worden sein. Zu beachten ist allerdings, dass die nach § 40b EStG (a.F.) versteuerten Beiträge auf den Förderrahmen von 8 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet werden.
- Förderbeitrag für den Arbeitgeber: Für Neuzusagen und Erhöhungsbeiträge besteht seit dem 01. Januar 2018 die Möglichkeit, 30 % des Arbeitgeberbeitrags mit der abzuführenden Lohnsteuer des Arbeitnehmers zu verrechnen. Den Beitragsrahmen und die Einkommensgrenze entnehmen Sie bitte unserem Dokument Rechengrößen der bAV (siehe Seitenende).
Voraussetzung für die Verrechnung des Arbeitgeberbeitrags ist, dass der Beitrag nicht in einen Vertrag mit einem gezillmerten Tarif gezahlt wird.
Sämtliche Tarife der Versorgungskasse sind nicht gezillmert. Neuzusagen und Erhöhungen bestehender Verträge können damit leicht über die Versorgungskasse abgewickelt werden. Die Beiträge des Arbeitgebers dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 c EStG). - Vervielfältigungsregelung/Nachzahlregelung nach § 3 Nr. 63 EStG: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gibt es die Möglichkeit, im Rahmen einer Abfindungszahlung steuervergünstigte Einmalzahlungen in die Pensionskasse einzubringen.
Bei ruhenden Dienstverhältnissen (z. B. aufgrund von Elternzeit) und einem beitragsfrei gestellten Pensionskassen-Vertrag kann für jedes „ruhende“ Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (max. 10 Kalenderjahre) steuerfrei nachgezahlt werden.
Die aktuellen Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung finden Sie hier: Rechengrößen der bAV