Individuell nach seinen persönlichen Verhältnissen (Familienstand; Jahreseinkommen; Kinder, für die Zulagen beansprucht werden können) kann der Versicherte sich entscheiden, welche steuerlichen Förderungen er in Anspruch nehmen möchte:
- die kostengünstige Pensionskassenförderung (§ 3 Nr. 63 EStG)
- oder die "Riester-Förderung" (§ 10 a / Abschnitt XI EStG).
Für die individuell durch den Arbeitnehmer definierte Entgeltumwandlung gilt:
Die Höhe und die gewünschte steuerliche Behandlung kann vom Arbeitnehmer jährlich neu bestimmt werden. Diese Flexibilität bieten Lebensversicherungsunternehmen mit ihren langen Vertragslaufzeiten im Regelfall nicht.